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Ehemaliger Bürgermeister von Rickenbach scheitert mit Wiederaufnahmeantrag

Datum: 09.01.2017

Kurzbeschreibung: 

Der Beschwerdeführer wurde 2012 vom Landgericht Waldshut-Tiengen wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hatte er behauptet, in sein Dienstzimmer sei eine mit brennbarer Flüssigkeit gefüllte Flasche geschleudert worden, obwohl er den Vorfall tatsächlich selbst inszeniert hatte.

Seinen Ende 2014 gestellten Wiederaufnahmeantrag wies das Landgericht Freiburg am 17.5.2016 wegen formeller Mängel zurück.

Die sofortige Beschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 2.1.2017 als unbegründet verworfen. Weder eine vorgelegte anonyme Zeugenaussage, wonach der „Anschlag“ von einem Dritten ausgeführt worden sein soll (obwohl diese Möglichkeit im landgerichtlichen Urteil ausgeschlossen worden war), noch das Zeugnis des - wegen Beihilfe mitverurteilten - Lebenspartners des Beschwerdeführers - durch das die auf eine Videoaufzeichnung und Mobilfunkdaten gestützte Annahme des Landgerichts, der Lebenspartner sei unmittelbar vor der Tat mit einem vom Beschwerdeführer angemietet gewesenen PKW in Rickenbach gewesen, entkräftet werden sollte - hat der Senat für geeignet gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen zu begründen. Der Wiederaufnahmeantrag war danach unzulässig (§ 368 der Strafprozessordnung - StPO).

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2.1.2017 - 2 Ws 219/16

 

Relevante Vorschriften:

§ 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

[…]

5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, […]

§ 368 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit

(1)   Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2)   […]

 

 

 

 

 

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