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13 Berufungsverfahren in sog. „Dieselfällen“ auf den 26.06. und 24.07.2018 terminiert

Datum: 30.05.2018

Bei dem für die nordbadischen Landgerichtsbezirke (Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Baden-Baden und Mosbach) seit 01.01.2018 zentral für sog. „Dieselverfahren“ zuständigen 17. Zivilsenat des Oberlandegerichts Karlsruhe sind derzeit 61 Berufungen in „Dieselfällen“ anhängig. Der Senat  hat die noch anhängigen Verfahren in Fallgruppen unterteilt und in zwei Fallgruppen Termine bestimmt. Außerdem wurden in einigen Fällen detaillierte rechtliche Hinweise an die Parteien erteilt.

 

1. Fallgruppe „Nacherfüllungsklagen“ gegen Autohäuser/Vertragshändler

 

Ein Teil der Autokäufer fordert von den Autohäusern/Vertragshändlern die Lieferung eines neuen Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des alten, mit einer nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes illegalen Abschaltautomatik versehenen Pkws. Drei für den 17.05.2018 vorgesehene Termine, in denen über derartige „Nacherfüllungsklagen“ verhandelt werden sollte, mussten kurzfristig wegen Rechtsmittelrücknahme oder auf beiderseitigen Antrag aufgehoben werden. Der Senat hat weitere Verfahren mit gleichem Klageziel auf den 24.07.2018 terminiert (17 U 163/17 und 17 U 18/18: VW Passat, 17 U 12/18: Skoda Yeti, 17 U 21/18: VW Sharan, 17 U 25/18: Audi Q5, 17 U 28/18: VW Tiguan, 17 U 30/18: Audi Q3).

In der jeweiligen Terminsverfügung wurden ausführliche Hinweise zur Erfolgsaussicht der Berufungen erteilt. Demnach ist es rechtlich zweifelhaft, ob die Käufer Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion (u.a. der EURO 6 Norm entsprechende Fahrzeuge) haben. Ein Neuwagen der aktuellen Serienproduktion dürfte nach Auffassung des Senats keine nach dem Gewährleistungsrecht vom Verkäufer bei der Nachlieferung geschuldete gleichartige und gleichwertige Sache im Vergleich zu den Pkw der Vorserie (u.a. der EURO 5 Norm) sein.

Die Lieferung eines mangelfreien Ursprungsmodells dürfte schon am Einwand der Unmöglichkeit scheitern, da diese Fahrzeuge alle die beanstandete Abschalteinrichtung haben und darüber hinaus nicht mehr produziert werden.

 

2. Fallgruppe: „Rückabwicklungsklagen“ gegen Autohäuser/Vertragshändler

 

Für den 26.06.2018 sind insgesamt sechs Verfahren terminiert, in denen der jeweilige Autokäufer von seinem Kaufvertragspartner unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einer Abschaltautomatik versehenen Pkws geltend macht. Die Landgerichte haben der Klage in fünf Fällen stattgegeben, in einem Fall wurde die Klage abgewiesen.

In der jeweiligen Terminsverfügung hat der Senat auch in diesen Fällen auf seine vorläufige Rechtsansicht zu verschiedenen Aspekten der Gewährleistungsansprüche hingewiesen. Unter anderem hat er ausgeführt, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs, dessen Motor (EA 189) mit einer Software ausgerüstet ist, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi für den Prüfstand und die Straße aufweist, wobei nur ersterer die Abgasrückführung dergestalt optimiert, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden, eine Pflichtverletzung des Kaufvertrags in Form der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) darstellen dürfte. Diese Pflichtverletzung dürfte erheblich sein (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Es spreche vieles dafür, dass der Käufer ausnahmsweise ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt sein könnte, da die ihm einzig zustehende Art der Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (per Software-Update) durch den unstreitig allein dazu fähigen Hersteller des Motors und Urheber der ursprünglich inkorporierten Abschalteinrichtung nach § 440 Satz 1 Var. 3 BGB möglicherweise unzumutbar wäre. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob der VW AG als Herstellerin des Motors eine arglistige Täuschung oder ein anderes zu einer eigenen deliktischen Haftung führendes Verhalten angelastet werden kann, wofür allerdings nach Ansicht des Senats Einiges spricht.

Unabhängig davon würde eine von dem Käufer gesetzte, aber unangemessen kurze Frist den Lauf einer angemessenen Frist in Gang setzen, die der Senat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mit maximal zwei Monaten bemisst.

Auch zu den Modalitäten der angestrebten Rückabwicklung hat der Senat in einigen Fällen bereits Hinweise erteilt. Den vom Käufer bei einer Rückabwicklung geschuldeten Nutzungsersatz könnte der Senat demnach in Fällen der vorliegenden Art in Anlehnung an den Bundesgerichtshof auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnen.

 

3. Fallgruppe: Klagen gegen die Volkswagen AG

 

Im Senat sind außerdem Verfahren anhängig, in denen die Volkswagen AG als Herstellerin entweder zusammen mit dem jeweiligen Händler oder isoliert auf Rückabwicklung oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Eine Terminierung dieser Berufungsverfahren durch den 17. Zivilsenat ist für das Spätjahr angestrebt.

 

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Terminszeiten und -orte:

 

26.06.2018    9.30 Uhr, Saal 212, Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe - 17 U 2/18, 11/18, 19/18, 24/18, 35/18, 45/18

24.07.2018  14.00 Uhr, Saal 212, Hoffstraße 10, 76133 Karlsruhe - 17 U 163/17, 17 U 18/18: VW Passat, 17 U 12/18: Skoda Yeti, 17 U 21/18: VW Sharan, 17 U 25/18: Audi Q5, 17 U 28/18: VW Tiguan, 17 U 30/18: Audi Q3

 

Falls Sie Interesse an einer Teilnahme an diesen öffentlichen Sitzungen haben, ist eine kurze Mitteilung an die Pressestelle empfehlenswert, da es kurzfristig zu Terminsaufhebungen kommen kann.

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